Statuten von „Outdoor Sports for Gays“

I. Grundlagen

Art. 1. Name, Sitz

  1. Unter dem Namen „Outdoor Sports forGays“ (nachfolgend „OSG“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
  2. Der OSG hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten oder wird vom Vorstand bestimmt.

Art. 2. Zweck

Der Zweck des OSG ist es, eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die zum Ziel hat, insbesondere Schwule und Lesben sowie deren Freundinnen bis Freunde, die am Bergsport und an der Bergwelt interessiert sind, zu verbinden.

Art. 3. Aufgaben

Seinen Zweck sucht der OSG zu erreichen, indem er insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. Förderung von bergsportlichen Anlässen, einschliesslich von Aus-und Weiterbildungskursen
  2. Förderung von kulturellen, gesellschaftlichen und weiteren sportlichen Anlässen
  3. Auftritt im Internet, Öffentlichkeitsarbeit und regelmässige Information über geplante Anlässe.

II. Mitgliedschaft

Art. 4. Grundsatz, Aufnahme

Die Mitgliedschaft im OSG können juristische und natürliche Personen erwerben. Für die Aufnahme im Verein OSG ist ein Gesuch an den Vorstand zu stellen.

Art. 5. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeerklärung durch den Vorstand und die Bezahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 6. Austritt

Dem Mitglied steht es jederzeit frei,aus dem Verein auszutreten.Es teilt den Austritt dem Vorstand mit. Es besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen oder anderen finanziellen Leistungen.

Art. 7. Ausschluss

  1. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  2. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Vereinsversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig.

Art. 8. Gäste

Es ist dem Vorstand und den Mitgliedern frei überlassen, interessierte Personen über die Aktivitäten von OSG zu informieren und diese zur Teilnahme an Anlässen zu motivieren.Den Gästen kommen keine Mitgliedschafts-und Vereinsrechte zu.

Art. 9. Vereinsfinanzierung

Der Verein finanziert sich durch

  • Mitgliederbeiträge
  • Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
  • Einnahmen aus Spenden, Legaten, Schenkungen
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen

Art. 9a. Mitgliederbeiträge

  1. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der ordentlichen GV festgelegt.
  2. Die Rechnung für den Mitgliederbeitrag wird einmal jährlich per email und ohne Mahnung verschickt.
  3. Wer zweimal den jährlichen Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, verliert automatische seine Mitgliedschaft per Ende des Vereinsjahrs.

Art. 10. Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
  2. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Organhaftung nach Art. 55 Abs. 3 ZGB.

Art. 10a Versicherung

  1. Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder, Gäste oder andere Teilnehmer*Innen entstehen.
  2. Die Mitglieder, Gäste oder andere Teilnehmer*Innen von Vereinsaktivitäten haben sich entsprechend selber zu versichern.
  3. Zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen-oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, verfügt der Verein über eine Haftpflichtversicherung.

III. Organisation

Art. 11. Organe

Die Organe des OSG sind:

  1. Generalversammlung (GV),
  2. Vorstand,
  3. Revisionsstelle.

Art. 12. Ehrenamtlichkeit

Tätigkeiten für den OSG werden grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt. Spesenwerden nach Möglichkeit und per Vorstandsbeschluss vergütet.

Art. 13. Generalversammlung (GV)

Die GV ist das oberste Organ, das alle Aktivmitglieder umfasst.

  1. Die ordentliche GV findet jährlich einmal statt.
  2. Die GV wird vom Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen.
  3. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der Anwesenden geheime Beschlussfassung verlangt.
  4. Die GV beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern nicht gemäss Gesetz oder Statuten ein qualifiziertes Mehr erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

Art. 14. Zuständigkeit der GV

Die Generalversammlung

  1. genehmigt das Protokoll der letzten GV
  2. genehmigt die Jahresberichte
  3. nimmt vom Revisionsbericht Kenntnis und genehmigt die Rechnungen,
  4. entscheidet über die Verwendung des Rechnungsüberschusses,
  5. entlastet den Vorstand,
  6. genehmigt das Vereinsbudget,
  7. setzt die Mitgliederbeiträge fest und genehmigt die Finanzplanung,
  8. wählt bei Bedarf die Mitglieder des Vorstandsi.beschliesst über Anträge,
  9. beschliesst die Änderung der Statuten mit Zweidrittelmehr
  10. bestimmt mit 2/3 Mehrheit die Auflösung des OSG (siehe Art. 18).

Art. 15. Anträge an die GV

Auf nicht traktandierte Anträge tritt die GV ein, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen und zwei Drittel der Anwesenden der Behandlung zustimmen.

Art. 16. Ausserordentliche GV

Eine ausserordentliche GV findet durch Beschlussdes Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/3 der Mitglieder statt. Der Vorstand hat dem Begehren zeit-und sachgemäss zu entsprechen.

Art. 17. Vorstand

  1. Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins OSG. Die Amtsdauer ist nicht befristet. Stille Wiederwahl ist jährlich möglich.
  2. Der Vorstand hat sämtliche Befugnisse, welche die GV ihm einräumt. Er besorgt die Angelegenheiten des Vereins OSG und vertritt diese nach aussen.
  3. Es liegt in der freien Kompetenz desVorstands, geeigneten Personen die Organisation von Touren im Rahmen des OSG zu ermöglichen.
  4. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind je einzeln für den Verein OSG zeichnungsberechtigt.
  5. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und organisiert sich im Rahmen seiner Aufgaben und seiner Kompetenzen selbst.
  6. Vorstandsmitglieder können sich mit Zustimmung des Vorstandes befristet durch befähigte Mitglieder vertreten lassen. Der Vorstand ist berechtigt, Vakanzen bis zur nächsten GV interimistisch in eigener Kompetenz zu besetzen.
  7. Der Vorstandlegt das Geschäftsjahr fest.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 18. Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die GV über das vorhandeneVereinsvermögen.

Art. 19. Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 30.November 2019 beschlossen worden und treten sofort in Kraft.

Ort, Datum

Zürich, Vernehmlassung an der GV am 30. November 2019

Präsident

martin@gaypeak.ch

Vorstandsmitglieder

roman@gaypeak.ch

marianne@gaypeak.ch

vincenzo@gaypeak.ch

philippe@gaypeak.ch

marianne@gaypeak.ch